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Wie muss eine Rechnung aussehen? (so bitte nicht)

Mindestangaben, die auf einer Rechnung nicht fehlen dürfen

Rechnung erhalten, aber wer ist der Dienstleister?

Heute lag diese Rechnung auf meinem Tisch. Auf den ersten Blick fiel mir etwas auf. Sehen Sie es auch?
Fehlerhafte Rechnung eines Lieferanten

Basics: Folgende Angaben dürfen auf einer Rechnung nicht fehlen

  • Name und Anschrift sowie Steuernummer des leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum und Zeitpunk der Lieferung
  • Mehrwertsteuersatz (bei Steuerbefreiungen ist ein entsprechender Hinweis erforderlich)
  • Rechnungsbetrag (netto)
  • Mehrwertsteuerbetrag
  • Rechnungsbetrag (brutto)

Also, ich weiß ja, wer mir die Rechnung geschickt hat und ich werde ihn gleich mal anrufen.

Sonnige Grüße aus Hannover,

Ihr Kapitän Matthias Schultze

20 Kommentare zu
»Wie muss eine Rechnung aussehen? (so bitte nicht)«


  1. Ich weiß es glaub‘ ich auch. ;-)

  2. P.S: Steuernummer nur in soweit, wenn eine USt.-ID-Nr. vorhanden ist. Normale Steuernummern sollten nicht verwendet werden.

  3. Vielleicht sieht so ja eine Rechnung für die schwarze Kasse aus ;-)
    Oder der Rechnungssteller wußte, das du seine Rechnung Online stellen wirst und hat eine spezielle Farbe verwendet für die wichtigsten Daten, die bei Postings auf das Blog verschwinden :-)
    Vielleicht ist es auch nur ein Versehen gewesen, was ich annehme.
    Gruß
    Stefan

    • Hallo Stefan Bode,

      vielleicht vielleicht vielleicht :-) Schön von Dir zu lesen. Alles gut bei Euch? Der Sender dieser Rechnung hatte mit Sicherheit etwas vergessen, aber es macht ja nichts. Dafür macht er die besten Fotos.

      In diesem Sinne, Fehler machen einen menschlicher ;-)

      Liebe Grüße,

      Matthias

  4. Außer dem Namen und der Anschrift des Rechnungsausstellers fehlt noch der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Wurde die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt, eine qualifizierte elektronische Signatur (QES). Übrigens: Die Mehrwertsteuer „mutiert“ bei Unternehmern zur Umsatzsteuer und die Angabe des Gesamtbetrages ist keine Pflichtangabe, aber durchaus sinnvoll. Bei Rechnungen unter 150,- € entfallen viele dieser Pflichtangaben, das ist aber eine andere Geschichte… ;-)

    • Hallo Mirko Kaminski,

      besten Dank für Ihren Kommentar. Rechnungen schreiben, ist sehr wichtig. Die Beachtung auf Details ist unumgänglich. So hat jeder seine Angaben vollständig und lesbar aufzuführen. Es gibt viele Wege, Kopf- und Fusszeilen hierfür einzurichten, Briefpapier erstellen zu lassen und und und. Selbst Google (;-)) weiß, was nicht fehlen darf.

      In diesem Sinne wünsche ich gutes Gelingen und auf bald,

      Ihr Matthias Schultze

  5. 7%..Sage ich nur:-)…….und die Absender Adresse … Bzw von wem sie kommt

  6. > Außer dem Namen und der Anschrift des Rechnungsausstellers fehlt noch der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Wurde die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt, eine qualifizierte elektronische Signatur (QES).

    Punkt 1 ist erfüllt mit dem Satz „Lieferung wie Rechnungsdatum“. Besser: „Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum“.
    Punkt 2 ist obsolet, seit längerer Zeit. Qualifizierte elektronische Signaturen braucht man nicht mehr. Sauberes PDF im Anhang reicht.

    Ein weiterer Punkt – @Matthias: Genannt werden muss lediglich eine USt-ID-Nr. (wenn man eine besitzt, ist es Pflicht), nicht jedoch eine normale Steuernummer. Solche gehören auch z.B. nicht in ein Impressum wie man immer wieder gerne sieht (bei Dir ist es richtig).

  7. 7% USt. sind absolut korrekt. Fotografieren ist eine künstlerische Leistung. Bitte erst informieren, bevor man sich lustig macht.

  8. Nun, der 1. Kommentar zum Thema 7% erscheint mit so, als ob der Schreiber sich über mangelnde Kenntnisse in der Hinsicht mokieren wollte. Wenn nicht, dann sorry!

  9. Moin,
    danke für deine Hinweise Tom. Ich kann nur wiedergeben, was im Umsatzssteuergesetz in Bezug auf die QES (UStG § 14(3) 1. und2.)und die Steuernummer/ UStID(UStG § 14 (4) 2.) geregelt ist.

    Den vollen Text gibts hier: http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/BJNR119530979.html

    @Kapitän Heyse: Da werden die zukünftigen Rechnungen wohl kleiner ausfallen, um unterhalb den Pflichtangaben zu bleiben ;-)

  10. Denn noch mal, Mirko: Spätestens seit 1.1.2013 gilt:

    „Nach der Richtlinie 2010/45/EU sind ab dem 01.01.2013 zwingend Papier- und elektronische Rechnungen gleich zu behandeln. Im Ergebnis können daher auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF-oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf.“

    Entscheidend ist dabei, dass der Empfänger damit einverstanden ist auf solche Weise seine Rechnung zu bekommen. Er könnte sie also auch einfach ausdrucken und damit zu einer Papierrechnung machen – entscheidend ist, dass diese Rechnung einem Prüfverfahren beim Empfänger standhält.

    Ich hoffe, das beseitigt Deine letzten Zweifel.

  11. N´Abend,
    danke Tom, wieder was dazu gelernt. Zusammenfassend kann man also feststellen: Wäre die Rechnung auf elektronischem Wege übermittelt worden und hätte sie eine QES (Echtheit der Herkunft), würde sie das FA in diesem Fall sogar anerkennen.
    ;-)

  12. Nöö, nicht so ganz. Der fehlende Absender ist, glaub‘ ich ;-) immer noch ein Problem…

    Schönes Wochenende,

    Tom

    • Moin Männer,

      sehr schön, wie Ihr uns Einblicke hier auf Heyse Das Blog ermöglicht. So liebe ich das. Mehrwert am Steuer. Klasse.

      Unser Absender der Rechnung hatte auf das Facebook-Posting reagiert und den Vorfall aufgeklärt. Toll finde ich aber, was Ihr beide hier für nützlichen Content aufgeführt habt, den mit Sicherheit einige so noch nicht wussten. Wieder sehen wir, dass das Teilen von Tatsachen weiterbildet ;-) Tom: Daumen hoch Mirko: dito.

      Toll Euch hier zu haben, on- und offline!

      Euer Kapitän Matthias Schultze

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