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Technik Tipp WDVS – Vorläufige Empfehlung zur brandschutztechnischen Verbesserung von schwerentflammbaren WDVS mit EPS-Dämmstoffen

Wärmedämmung an Fassaden, Brandschutz, Verbesserung – Worauf ist zu achten?

Wichtig zu wissen! Unsere Partner für Wärmedämmung an Fassaden haben uns heute zur Information die neueste Empfehlung zur Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes bei Wärmedämmverbundsystemen überreicht. Das Dämmen von Fassaden ist ein großes Thema und mein Unternehmen hat sich unter anderem auch hierauf spezialisiert. Weil auf dem Markt viele Fassadenhaie und Billiganbieter ihr Unwesen treiben, möchten wir Sie, lieber Leserinnen und Leser auch heute über diese wichtige Detailausbildung informieren.

 

So heißt es dort:

Nachdem die Forschungsergebnisse im Auftrag der Bauministerkonferenz weitere Optimierungen aufgezeigt haben, die in den Hinweisen des DIBt vom 16.12.2014 konkretisiert wurden, erachten wir es als sinnvoll, optimierende Maßnahmen nach Möglichkeit bereits vor der Änderung der Zulassung umzusetzen. Empfehlungen auf Basis des heutigen Informationsstandes

Empfehlungen auf Basis des heutigen Informationsstandes

  • Die bisher zur Kompensation des Brandszenarios „Wohnraumbrand“ in den Zulassungen festgelegten, alternativ anzuwendenden konstruktiven Brandschutzmaßnahmen – „Sturzschutz“ über jeder Öffnung in der Außenwand bzw. horizontal umlaufender „Brandriegel“ in jedem zweiten Geschoss – bleiben bestehen, da sich diese als wirkungsvoll erwiesen haben
  • Zur Kompensation des Brandszenarios „Sockelbrand“ (am Geländeanschluss) werden bei WDVS mit Putzschicht zusätzliche Brandriegel eingebaut (siehe nachfolgende Abbildung).
Vorläufige Empfehlung zur brandschutztechnischen Verbesserung von schwerentflammbaren WDVS mit EPS-Dämmstoffen

Vorläufige Empfehlung zur brandschutztechnischen Verbesserung von
schwerentflammbaren WDVS mit EPS-Dämmstoffen

Ein erster zusätzlicher Brandriegel (Sockelriegel) wird oberhalb des Spritzwasserbereiches mit seiner Unterkante in einer Höhe von max. 0,9 m oberhalb der Geländeoberkante umlaufend
oder maximal 0,9 m über angrenzenden horizontalen Gebäudeteilen angebracht.

Ein weiterer Brandriegel (EG-Riegel) ist im Bereich der Geschossdecke des Erdgeschosses zum 1. oberirdischen Geschoss vorzusehen und soll maximal 3 m oberhalb des Sockelriegels
liegen. Ist das nicht einhaltbar, müssen weitere Riegel auf dem EG angebracht werden.

Oberhalb des EG-Riegels folgt bei Brandriegelausführung nach zwei Etagen der nächste Brandriegel.

Ein letzter Brandriegel (Abschlussriegel) ist vorzusehen als oberer Abschluss eines WDVS.

Die zusätzlichen Brandriegel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Höhe ≥ 200 mm
  • nichtbrennbare Mineralwolle-Lamellenstreifen, A1, A2 nach DIN 4102-1 oder A1, A2 – s1,d0, nach DIN EN 13501-1 nicht glimmend, aus Steinfasern mit einem Schmelzpunkt von mindestens
    1000° C geprüft nach DIN 4102-17, mit einer Rohdichte zwischen 60 und 100 kg/m³,
  • mit mineralischem Klebemörtel (Bindemittel: Kalk und/oder Zement) vollflächig angeklebt und
  • zusätzlich mit WDVS-Dübeln angedübelt, Verdübelung mit zugelassenen WDVS-Dübeln bestehend aus Dübelteller und Hülse aus Kunststoff sowie Spreizelement aus Stahl, Durchmesser des Dübeltellers ≥ 140 mm, Rand- und Zwischenabstände der Dübel: mindestens 10 cm nach oben und unten, maximal 15 cm zu den seitlichen Rändern eines Brandriegel-Streifenelements sowie maximal 45 cm zum benachbarten Dübel

Weitere Hinweise brandschutztechnischen Verbesserung WDVS

  • Mindestdicke des Putzsystems (Oberputz + Unterputz) von 4 mm
  • an Gebäudeinnenecken sind in den bewehrten Unterputz Eckwinkel aus Glasfasergewebe Flächengewicht ca. 280 g/m² und Reißfestigkeit > 2,3 kN/5 cm (im Anlieferungszustand) einzuarbeiten.
  • Im Unterputz ist ein Armierungsgewebe mit einem Flächengewicht von mindestens 160 g/m² zu verwenden

 

Bei der Aufdopplung von WDVS sind die oben beschriebenen Maßnahmen ebenso anzuwenden, wobei die Brandschutzmaßnahmen, wie auch bisher gefordert, stets auf den mineralischen Wandbildner heruntergeführt werden müssen. Sie gelten auch für schienenbefestigte WDVS sowie für WDVS gemäß ETA, sofern nicht nachfolgend etwas anderes ausgesagt wird.

Besondere Ausführungsvarianten:

Bei den folgenden Ausführungsvarianten ist mit jetzigem Kenntnisstand die Ausführung des Erdgeschosses mit nichtbrennbarem Dämmstoff zu empfehlen:

  • Schwerentflammbare WDVS mit EPS-Dämmstoff auf massiv mineralischen Untergründen mit angeklebter Keramik- oder Natursteinbekleidung
  • Schwerentflammbare WDVS mit angeklebtem EPS-Dämmstoff auf Untergründen des Holztafelbaus

Für WDVS mit EPS-Dämmstoffdicken über 300 mm kann keine Empfehlung gegeben werden.

Vertragsrechtliche Hinweise

Etliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen von WDVS werden seitens des DIBt geändert und zwar im Hinblick auf die dargestellten konstruktiven Ausbildungen zu Wärmedämm-Verbundsystemen mit EPS-Dämmstoff. Diese Situation ist für abgeschlossene Verträge, die sich in der Abwicklung befinden, und für neu abzuschließende Verträge zu beachten. Die Werkleistung ist nämlich mangelhaft, wenn die Anforderungen der dem WDVS zugrunde liegenden bauaufsichtlichen Zulassungen nicht erfüllt werden. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Abnahme an.

Unsicherheiten bestehen aktuell, weil noch nicht klar ist:

  • wann die bauaufsichtlichen Zulassungen geändert werden und
  • welche der vom DIBt in Aussicht gestellten Änderungen tatsächlich umgesetzt werden

Um eine möglichst rechtssichere Vertragsgestaltung und -abwicklung zu gewährleisten, wird empfohlen, bei Werkverträgen über die Ausführung vonWDVS sowie Planerverträgen wie folgt vorzugehen:

Der Vertrag soll in Kürze geschlossen werden./Die Zulassungsänderung liegt bei Vertragsabschluss noch nicht vor

Die bevorstehenden Änderungen sind schon jetzt zu berücksichtigen. Die Parteien sollten die Umsetzung der in dieser Stellungnahme genannten Änderungen als vertraglich zu erfüllendes Leistungssoll vereinbaren. Dabei ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass Zeitpunkt und Umfang der Änderungen gemäß Hinweis des DIBt vom 16.12.2014 unklar sind und die Möglichkeit besteht, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Werkleistung diese von den Vorgaben der zu diesem Zeitpunkt gültigen bauaufsichtlichen Zulassung abweicht.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zulassungsänderung ist die Abnahme bereits erteilt

Die Änderungen der bauaufsichtlichen Zulassung müssen nicht mehr beachtet werden, auch wenn die Gewährleistungsfristen noch laufen.

Die Änderung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung tritt nach Vertragsabschluss, aber vor Abnahme ein

Hier ist besondere Sorgfalt geboten. Grundsätzlich gelten nämlich die Anforderungen der bauaufsichtlichen Zulassung, die zum Zeitpunkt der Abnahme Gültigkeit hat. Der Unternehmer, der sich in dieser Situation befindet und mit den Leistungen noch nicht begonnen hat, sollte unverzüglich seinen Auftraggeber über anstehende Änderungen informieren und eine Entscheidung einholen, ob die neuen oder die alten Anforderungen eingehalten werden sollen. Für den Fall, dass der Auftraggeber die Einhaltung der Forderungen der zu erwartenden neuen bauaufsichtlichen Zulassung wünscht und dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, ist ein entsprechendes Nachtragsangebot gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B zu unterbreiten. Die zusätzlichen Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen. Grundsätzlich gilt das auch, wenn mit der Ausführung bereits begonnen wurde. Auch in diesem Falle schuldet der Unternehmer die Einhaltung der neuen Anforderung der zu erwartenden bauaufsichtlichen Zulassung. Es muss dann eine wirtschaftliche Lösung gefunden werden. Es gilt auszuloten, ob der Abbruch der bereits ausgeführten Leistung im Verhältnis zur höherwertigen Bauleistung steht.

Bitte beachten Sie das, bei Ihrem persönlichem Bauvorhaben. Vielen Dank.

Ihr

Matthias Schultze

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